Die Begriffe Immobilien und Liegenschaften sind heutzutage Worte des alltäglichen, üblichen Sprachgebrauchs. Man redet über Immobilien im allgemeinen, fast täglich, ohne das man sich jemals genauer mit der Bedeutung des Begriffs beschäftigt hat. Irgendwie erscheint die Verwendung dieses Wortes selbstverständlich.
Was sind nun aber Immobilien, was sind Liegenschaften genau?
Das Wort Immobilie wurde ursprünglich hergeleitet aus dem lateinischen Begriff "im mobilis", was übersetzt eine "nicht bewegliche/nicht verschiebbare Sache" bedeutet. Rein rechtlich betrachtet spricht man bei einer Immobilie von "nicht bewegbaren Gut" und nicht "bewegbaren Eigentum". Führt man sich diesen Hintergrund vor Augen, wird im Grunde schon von selbst klar, was eine Immobilie ist, nämlich eine Sache die sich nicht bewegen oder transportieren lässt.
Ein Auto beispielsweise ist zwar eine Sache, ein Gut, ein Besitz oder Eigentum, jedoch ist es keine Immobilie, denn es lässt sich von Ort A nach Ort B bewegen. Ein weiteres Bespiel für eine Nicht-Immobilie wäre auch ein Sessel, denn selbiger ließe sich eben von einer Stelle zur anderen Stelle bewegen oder verschieben.
In Verbindung mit dem Wort Immobilie taucht häufig auch der Begriff Liegenschaft auf, bzw. wird dieser gleichzeitig erwähnt.
Immobilien und Liegenschaften sind also Sachen, Gut, Besitz, Eigentum die sich nicht bewegen lassen, und selbige Kriterien treffen, bei genauer Betrachtung, ausschließlich auf Häuser, Bauten und Grundstücke zu.
In Notarverträgen, welche zum Erwerb von Immobilien abgeschlossen werden müssen, findet man auch häufig im Text die Ausführung: "Veräußert wird der Besitz wie er liegt und steht". Eine Liegenschaft kann also einfach nur ein unbebautes Grundstück sein; eine Liegenschaft kann aber auch ein bereits bebautes Grundstück mit einem darauf befindlichen Haus sein; eine Liegenschaft kann aber auch eine Wiese, ein Stück Ackerland sein, welches niemals als Bauland ausgewiesen wird. In allen drei Fällen handelt es sich jedoch jedesmal um eine Immobilie, denn logischerweise kann ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder ein Stück Ackerland nicht an einen anderen Ort bewegt oder transportiert werden.
Im Zusammenhang mit Immobilien spricht man auch häufig von Wohneigentum. Die Begriffsbezeichnung Wohneigentum ist jedoch nur bedingt zutrefflich. Natürlich sind auch Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen im eigentlichen Sinne Immobilien, und selbige sind auch zeitgleich Wohneigentum, aber eine Stück Ackerland oder eine Wiese sind eben auch Immobilien, jedoch kein Wohneigentum und werden in der Zukunft voraussichtlich auch nicht zu Wohneigentum werden.
Bei Immobilien, die kein Wohneigentum sind, also beispielsweise bei Ackerland oder bei Wiesen, liegt eine sogenannte Parzellierung vor. Diese Parzellierung gibt die Größe und Fläche der Immobilie an, bedeutet also, durch die Parzellierung werden die Grenzpunkte festgelegt, um die Abgrenzung zum Nachbargrundstück deutlich zu machen. Eine solche Parzellierung wird jedoch auch bei zu bebauenden Grundstücken vorgenommen, mit dem gleichen Hintergrund, nämlich die genauen Grenzen der Parzelle, des Grundstücks festzulegen. Dies geschieht üblicherweise durch sogenannte öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die sodann die entsprechenden Grenzen mit Grenzsteinen und/oder Grenzpunkten markieren, damit sich die späteren Bauherrn und zukünftigen Nachbarn beim Bebauen des Grundstücks nicht unnötigerweise in die Quere kommen, und eben nicht Verwirrungen oder Unstimmigkeiten dahingehend entstehen können, wo nun die eine Immobilie anfängt, und die andere aufhört.
Um nun einmal konkrete Beispiele dafür zu nenen, was u.a. Immobilien sind, seien nun hier einige genannt:
Äcker, Wiesen, Gärten, Baugrundstücke, freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Wintergärten, Gewächshäuser, Garagen, Schrebergärten usw.
Ob nun ein Grundstück lediglich mit einem Gartenhäuschen aus Holz bebaut ist, oder ein wohlmöglich gleich großes Grundstück mit beispielsweise einem Achtfamilienhaus bebaut ist, ist letzlich nicht entscheidend; in beiden Fällen handelt es sich um eine Immobilie, beziehungsweise um eine Liegenschaft.
Wegen der Besonderheit der Charaktereigenschaft der Immobilie als nicht bewegliches Gut, ein gutes Beispiel dafür sind die Denkmalschutz Immobilien, unterliegt diese auch besonderen Bestimmungen und Vorschriften, zum Beispiel hinsichtlich einer Veräußerung der Immobilie. Selbige Bestimmungen sind gänzlich unterschiedlich im Vergleich zu möglichen Veräußerungen von beweglichen Sachen.
Der Verkauf einer Immobilie kann rechtskräftig nur mittels eines Notarvertrags erfolgen. Zumindest ist dies in Deutschland so geregelt und gesetzlich festgelegt.
Im Vergleich dazu reicht bei der Veräußerung von beweglichen Sachen, beispielsweise beim Verkauf eines Fahrzeugs, ein privatrechtlicher Kaufvertrag aus, den der Käufer und der Verkäufer zu unterzeichnen haben, damit dieser Rechtgültigkeit erhält. Bei einem notariellen Kaufvertrag über eine Immobilie, gleich welcher Art diese Immobilie auch sein mag, ist natürlich zunächst auch die Einigung des Käufers und des Verkäufers der Immobilie erforderlich, zum Beispiel hinsichtlich des zu zahlenden Kaufpreises, hinsichtlich des Eigentumsübergangs usw.
Käufer und Verkäufer müssen den Notarvertrag als Kaufvertrag gegenzeichnen, genau wie bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache; doch ebenso zeichnet der Notar als Urkundsbeamter in öffentlicher Urkunde den Kaufvertrg über die Immobilie gegen.
Schritt eins bei der Veräußerung einer Immobilie ist also der notariell zu beurkundende Kaufvertrag. Der zweite Schritt in diesem Prozess stellt die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang dar. Im dritten Schritt wird der neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch für diese Immobilie eingetragen. Die Eintragung in ein Grundbuch wird vom zuständigen Gericht der jeweils zuständigen Stadt vorgenommen.
Immobilien können jedoch, genau wie bewegliche Güter, mit rechten Dritter belastet sein. Bei einem finanzierten Auto beispielsweise, behält die finanzierende Bank den Kraftfahrzeugbrief so lange, bis das Fahrzeug vollständig bezahlt ist. Die Bank behält also in dem Fall ihre Sicherheit ein durch Einbehalt des Fahrzeugbriefs. Bei einer Immobilie würde eine solche Schuldbelastung durch die Baufinanzierung einer Bank oder Bausparkasse in das Grundbuch der Immobilie eingetragen werden.
Eine der zeitlosesten Geldanlageformen ist seit vielen Jahren die Investition in Immobilien. Diese haben den Vorteil, dass sie im Gegensatz zu Aktien keinen Schwankungen an internationalen Börsen unterlegen sind und für den Anleger noch lukrative, steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bestehen. Sicherlich gibt es auch auf den Immobilienmärkten Schwankungen, jedoch sind diese vor allem langfristiger Natur und eine gut ausgesuchte und vor dem Kauf grundlegend geprüfte Immobilie ist immer noch eine relativ sichere und interessante Anlage. Dabei ist es gleich, ob es sich dabei um ein Wohnhaus, ein Bürogebäude, eine Beteiligung an einem Einkaufscenter oder ein Grundstück am See handelt.
Es wird in diesem Zusammenhang ebenso deutlich, wie vielfältig das Angebot auf dem Immobiliensektor
ist. Es erstreckt sich von unbebauten Grundstücken, die meist aus spekulativen Gründen gekauft
werden bis hin zu bereits vermieteten Bürogebäuden, die langfristig durch Mieteinnahmen rentabel
betrieben werden sollen. Für Kleinanleger in diesem Bereich werden auch Eigentumswohnungen,
seien sie zur eigenen Nutzung oder zur Fremdvermietung gedacht, oder das eigene Haus
im Grünen für den Lebensabend interessant.
Wichtig ist jedoch, sich vor dem Erwerb einer Immobilie, umfassend mit diesem Thema zu beschäftigen (wenn sie sich einen Whirpool kaufen macht man sich ja ebenso vorher schlau was das beste Modell ist oder welcher den geringsten Verbrauch hat) und sich darüber bewusst zu werden, welche
Ziele mit dieser Investition erreicht werden sollen.
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