Google-Urteil – Lösch-Antrag für Link in Google-Suche stellen

Sie befinden sich hier:
»
»
Google-Urteil – Lösch-Antrag für Link in Google-Suche stellen
16. Mai 2014 | 2.906 klicks

Google muss personenbezogene Links aus der Google Suche nach einem Antrag entfernenNicht nur das soziale Netzwerk Google+ steht derzeit im Fokus der Medien, sondern auch die Google-Suchmaschine selbst. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof ein neues Urteil erlassen, welches sich auf die Suchergebnisse von Google bezieht. Demzufolge muss der Internet-Konzern Suchergebnisse löschen, die personenbezogen sind, sofern es diesbezüglich entsprechende Anträge gegeben hat. Auslöser für dieses Urteil ist ein Spanier gewesen, der nicht wollte, dass sein Name in Bezug auf eine Immobilienpfändung bei Google auftauchte. Der Europäische Gerichtshof gab dem Spanier Recht und verdonnerte Google dazu, diesen Link und auch weitere Links nach entsprechendem Antrag und Prüfung zu entfernen. Das Ganze wird im Internet nun liebevoll das „Recht auf Vergessen“-Urteil genannt.

Nutzern ist es seitdem möglich, einen Antrag bei Google einzureichen, dass Links in der Google-Suchmaschine entfernt werden sollen, wenn sie falsche oder irrelevante Informationen zur eigenen Person enthalten. Google selbst findet das Urteil nach eigener Aussage „enttäuschend“ und man beschäftigt sich nun mit der Analyse der möglichen Folgen.

Selbst einen Lösch-Antrag stellen

Wer selbst auch einen Antrag stellen möchte, dass personenbezogene Links aus den Suchmaschinen-Ergebnissen verschwinden, der sollte sich an die nachfolgende Anleitung halten.

1. Nutzer, die einen Antrag stellen möchten, schreiben in diesem Fall am besten direkt an Google und betiteln das Anschreiben mit den Worten „Löschungsantrag“.

2. Im Antrag selbst sollte der Sachverhalt möglichst detailliert beschrieben werden und vor allem ganz genau begründet werden.

3. Laut Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, gibt es noch keinen „effektivsten Weg“ für den Lösch-Antrag. Allerdings sollte der Antrag in jedem Fall schriftlich erfolgen, am besten so, dass nachträglich nachgewiesen werden kann, dass der Antrag übermittelt wurde. Der Anwalt empfiehlt: Eine E-Mail bzw. eine Kontaktanfrage an Google auf digitalem Weg und auch ein Brief an die Google-Germany-Zentrale in Hamburg.

4. Im Anschreiben selbst muss nicht nur Beschreibung und Begründung des Sachverhalts enthalten sein, sondern auch die URL, um die es geht. Auch ein Screenshot von den Suchergebnissen kann nicht schaden.

5. Schlussendlich muss ein Nachweis über die eigene Identität erbracht werden, beispielsweise mit einer Kopie des Ausweis, eine eidesstattliche Erklärung etc.

Voraussichtlich wird Google recht bald eine Möglichkeit schaffen (beispielsweise eine Webseite), um entsprechende Anträge per Formular einzureichen. Nun bleibt abzuwarten, wie die ganze Sache weitergeht und vor allem, wie viele Leute sich möglicherweise einen Spaß daraus machen, unzählige Löschanträge zu stellen. Ein Anwalt wird hierfür nicht benötigt, daher kostet es die Spaßmacher auch nur Zeit, um Google ein wenig auf der Nase herumzutanzen. Möglich, dass die Anfragen dann keinerlei Wert haben, allerdings musste sich ein Google-Mitarbeiter damit befassen und das allein ist für viele sicherlich schon ausreichend.

Kommentarfunktion ist deaktiviert